Die Gewerbeabfallverordnung regelt, wie gewerbliche Siedlungsabfälle getrennt zu sammeln, zu dokumentieren und der Verwertung zuzuführen sind. Sie verpflichtet Betriebe zur Trennung von Papier, Glas, Kunststoffen, Metallen, Bioabfällen und weiteren Fraktionen und schreibt vor, wann eine Vorbehandlungsanlage einzuschalten ist.
Die Gewerbeabfallverordnung, kurz GewAbfV, ist seit 2017 in verschärfter Fassung in Kraft und betrifft praktisch jeden Betrieb, der im Rahmen seiner Tätigkeit Abfälle erzeugt – vom Büro über den Handel bis zur Produktion.
Wer betroffen ist
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen. Das schließt Bürobetriebe ebenso ein wie Handwerksbetriebe, Gastronomie, Handel und Industrie. Private Haushalte fallen nicht darunter, wohl aber gemischt genutzte Objekte mit gewerblichem Anteil.
Getrenntsammlungspflicht
Im Kern verlangt die Verordnung, folgende Fraktionen getrennt zu sammeln, sofern sie im Betrieb anfallen:
- Papier, Pappe, Karton
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- weitere getrennt erfassbare Fraktionen wie Elektroschrott
Eine Vermischung mit Restabfall ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen und die Vorbehandlungspflicht
Ist eine Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, muss der Abfall stattdessen einer zertifizierten Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, die die Wertstoffe nachträglich aussortiert. Diese Ausnahme muss begründet und dokumentiert werden – sie ist kein pauschaler Freibrief für Mischsammlung.
Dokumentationspflicht
Betriebe müssen die Einhaltung der Vorgaben dokumentieren, etwa durch Verträge mit Entsorgern, Wiegescheine oder Nachweise über Vorbehandlungsanlagen. Bei einer Prüfung durch die zuständige Behörde muss diese Dokumentation vorgelegt werden können. Wie lange die Nachweise aufzubewahren sind, richtet sich nach Landesrecht, üblich sind mehrere Jahre.
Praktische Umsetzung im Betrieb
Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme: Welche Abfallarten fallen tatsächlich an, in welcher Menge? Darauf aufbauend werden passende Behältergrößen und -farben festgelegt und mit dem Entsorger vertraglich vereinbart. Eine klare Kennzeichnung der Behälter und eine kurze Einweisung der Beschäftigten verhindern die häufigste Fehlerquelle: die versehentliche Vermischung von Fraktionen aus Bequemlichkeit oder fehlendem Wissen.
Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die Gewerbeabfallverordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden. Zuständig für die Überwachung sind die unteren Abfallbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.