Verpackungsgesetz

Auch bekannt als: VerpackG, LUCID-Registrierungspflicht

Das Verpackungsgesetz regelt, wer in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringt, sich bei einem dualen System an der Entsorgung beteiligen und im Verpackungsregister LUCID registrieren muss. Für die Gastronomie enthält es zusätzlich die Pflicht, Einwegverpackungen zwingend auch in Mehrwegvarianten anzubieten.

Wer in der Gastronomie oder im Lebensmittelhandel Einwegverpackungen ausgibt, kommt am Verpackungsgesetz nicht vorbei – es betrifft nicht nur Hersteller, sondern jeden, der befüllte Verpackungen erstmals gewerblich in Verkehr bringt.

Wer betroffen ist

Erfasst sind Hersteller und Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Für einen Imbiss oder ein Café bedeutet das: Wer Speisen und Getränke in Einwegverpackungen an Gäste ausgibt, bringt diese Verpackung im Sinne des Gesetzes in Verkehr und unterliegt den entsprechenden Pflichten.

LUCID-Registrierung

Vor dem Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister verpflichtend. Ohne Registrierung liegt ein Vertriebsverbot vor, und Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Die Registrierung ist kostenlos, ihre Angaben sind öffentlich einsehbar.

Systembeteiligung

Zusätzlich zur Registrierung müssen sich Inverkehrbringer bei einem dualen System beteiligen und dafür Lizenzentgelte entrichten, gestaffelt nach Material und Menge der in Verkehr gebrachten Verpackung. Das duale System organisiert die haushaltsnahe Sammlung und Verwertung.

Mehrwegangebotspflicht

Seit 2023 müssen Gastronomiebetriebe, die Speisen und Getränke in Einwegkunststoffverpackungen zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort anbieten, verpflichtend auch eine Mehrwegalternative bereitstellen, zu vergleichbaren Konditionen. Ausgenommen sind Betriebe mit sehr geringer Verkaufsfläche und wenigen Beschäftigten, für die eine vereinfachte Regelung gilt.

Konsequenzen bei Verstößen

Fehlende Registrierung, fehlende Systembeteiligung oder das Nichtanbieten von Mehrwegalternativen sind Ordnungswidrigkeiten. Zuständig für die Überwachung sind die Landesbehörden, die auch die öffentlich einsehbaren LUCID-Daten für Kontrollen nutzen.

Praktische Umsetzung

Betriebe sollten vor der Einführung neuer Einwegverpackungen prüfen, ob sie bereits registriert und lizenziert sind, und bei Bedarf ein passendes Mehrwegsystem etablieren, etwa über Pfandsysteme mit Rücknahme im eigenen Betrieb oder über verbundweite Mehrweglösungen mit mehreren teilnehmenden Betrieben vor Ort.

Normen und Prüfverfahren

VerpackG VO (EU) 2018/852

Häufige Fragen zu Verpackungsgesetz

Wer muss sich bei LUCID registrieren?

Jeder Hersteller oder Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Für die Gastronomie betrifft das jeden Betrieb, der Speisen oder Getränke in Einwegverpackungen ausgibt.

Was ist die Mehrwegangebotspflicht?

Seit 2023 müssen Gastronomiebetriebe, die Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke anbieten, verpflichtend auch eine Mehrwegalternative zu vergleichbaren Konditionen bereitstellen. Kleinstbetriebe sind davon unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen.

Was passiert bei fehlender LUCID-Registrierung?

Ohne Registrierung besteht ein Vertriebsverbot für die betreffenden Verpackungen, und Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Die Landesbehörden können die öffentlich einsehbaren Registerdaten für Kontrollen nutzen.

Verwandte Begriffe