Das Verpackungsgesetz regelt, wer in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringt, sich bei einem dualen System an der Entsorgung beteiligen und im Verpackungsregister LUCID registrieren muss. Für die Gastronomie enthält es zusätzlich die Pflicht, Einwegverpackungen zwingend auch in Mehrwegvarianten anzubieten.
Wer in der Gastronomie oder im Lebensmittelhandel Einwegverpackungen ausgibt, kommt am Verpackungsgesetz nicht vorbei – es betrifft nicht nur Hersteller, sondern jeden, der befüllte Verpackungen erstmals gewerblich in Verkehr bringt.
Wer betroffen ist
Erfasst sind Hersteller und Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Für einen Imbiss oder ein Café bedeutet das: Wer Speisen und Getränke in Einwegverpackungen an Gäste ausgibt, bringt diese Verpackung im Sinne des Gesetzes in Verkehr und unterliegt den entsprechenden Pflichten.
LUCID-Registrierung
Vor dem Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister verpflichtend. Ohne Registrierung liegt ein Vertriebsverbot vor, und Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Die Registrierung ist kostenlos, ihre Angaben sind öffentlich einsehbar.
Systembeteiligung
Zusätzlich zur Registrierung müssen sich Inverkehrbringer bei einem dualen System beteiligen und dafür Lizenzentgelte entrichten, gestaffelt nach Material und Menge der in Verkehr gebrachten Verpackung. Das duale System organisiert die haushaltsnahe Sammlung und Verwertung.
Mehrwegangebotspflicht
Seit 2023 müssen Gastronomiebetriebe, die Speisen und Getränke in Einwegkunststoffverpackungen zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort anbieten, verpflichtend auch eine Mehrwegalternative bereitstellen, zu vergleichbaren Konditionen. Ausgenommen sind Betriebe mit sehr geringer Verkaufsfläche und wenigen Beschäftigten, für die eine vereinfachte Regelung gilt.
Konsequenzen bei Verstößen
Fehlende Registrierung, fehlende Systembeteiligung oder das Nichtanbieten von Mehrwegalternativen sind Ordnungswidrigkeiten. Zuständig für die Überwachung sind die Landesbehörden, die auch die öffentlich einsehbaren LUCID-Daten für Kontrollen nutzen.
Praktische Umsetzung
Betriebe sollten vor der Einführung neuer Einwegverpackungen prüfen, ob sie bereits registriert und lizenziert sind, und bei Bedarf ein passendes Mehrwegsystem etablieren, etwa über Pfandsysteme mit Rücknahme im eigenen Betrieb oder über verbundweite Mehrweglösungen mit mehreren teilnehmenden Betrieben vor Ort.